Allgemeine Lieferungs- und Leistungsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

 

a) Sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie Schuldverhältnisse durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnliche geschäftliche Kontakten  mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Geschäfte) unterliegen den nachstehenden Bedingungen.
b) Änderungen der Bedingungen werden bei Dauerschuldverhältnissen dem Vertragspartner jeweils schriftlich unter Kennzeichnung der geänderten Bestimmungen mitgeteilt und gelten als vereinbart, wenn der Vertragspartner das Dauerschuldverhältnis fortsetzt, ohne innerhalb angemessener Frist zu widersprechen.
c) Der Vertragsinhalt richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen. Weitere Vereinbarungen sind nicht getroffen. Vertragsänderungen oder -ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
d) Abweichende oder uns ungünstige ergänzende Bedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen Bedingungen nicht gesondert widersprechen. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden.

2. Angebote

a) Unsere Angebote sind freibleibend. Angebote des Kunden sind angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt haben.
b) Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Wird im Auftrag des Bestellers ein Kostenvoranschlag erstellt, so sind die Kosten entsprechend Zeitaufwand vom Besteller zu erstatten.
c) Unsere Angebote enthalten keine Garantien und keine Übernahme von Beschaffungsrisiken, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
d) Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
e) Beschaffenheit der Waren oder Leistungen

Die in unseren öffentlichen Äußerungen, wie Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Werbung und Preislisten enthaltenen Angaben über Eigenschaften gehören nur zur Beschaffenheit, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind. Öffentliche Äußerungen eines dritten Herstellers oder seines Gehilfen gehören nur zur Beschaffenheit der Ware, wenn sie im Vertrag vereinbart sind oder wir sie uns ausdrücklich und schriftlich in öffentlichen Äußerungen zu Eigen gemacht haben.
Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung in unseren vertraglichen Erklärungen, öffentlichen oder nicht öffentlichen Äußerungen oder öffentlichen Äußerungen eines dritten Herstellers oder seines Gehilfen enthalten keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir eine entsprechende Garantie nicht ausdrücklich und schriftlich übernommen haben.  
Wir behalten uns bis zur Lieferung vor, handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen vorzunehmen, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Kunde nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Wird Ware aufgrund von Vorgaben des Vertragspartners erstellt oder verändert so sind wir ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen. Dem Vertragspartner stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, die auf diese Vorgaben oder vom Vertragspartner verwendete von Dritten gelieferte Gegenstände oder Einrichtungen zurückzuführen sind.

3. Verwendungszweck der Ware

 

Unsere Waren sind ausschließlich für die Nutzung durch Unternehmer bestimmt. Beabsichtigt der Vertragspartner, die von uns erworbene Ware an einen Verbraucher oder an einen Unternehmer zu liefern, der seinerseits Verbraucher mit derartigen Waren beliefert, hat er uns vor Vertragsschluss darauf hinzuweisen.

4. Preise

 

a) Es gelten die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise, sonst unsere bei Vertragsschluss gültigen Listenpreise.
b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in EURO ab Versendungsort zuzüglich Versand-, Versicherungs- und Verpackungskosten sowie der bei Lieferung gültigen Umsatzsteuer.
c) Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als sechs Wochen bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als 6 Wochen andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung oder Lieferung oder für den Personaleinsatz (Lohn- und Lohnnebenkosten) eingetretene Kostensteigerungen durch Erhöhung der hiervon betroffenen Preise in dem zum Ausgleich dieser Veränderungen erforderlichen Umfang an den Vertragspartner weiterzugeben.
d) Liefern wir die Ware auf Mehrwegpaletten, so erfolgt ein Palettentausch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Der Besteller wird bei Anlieferung der palettierten Ware die gleiche Anzahl tauschfähiger Paletten gleicher Art und Güte zurückgeben oder diese binnen 1 Monat frei Haus an uns liefern. Für die Tauschfähigkeit gilt die UIC-Norm 435 4 des internationalen Eisenbahnverbandes. Die übergebenen Paletten gehen bestimmungsgemäß in das Eigentum des Empfängers über. Sie sind durch andere Paletten gleicher Art und Güte auszugleichen. Erfolgt keine fristgerechte Rücklieferung oder sind vom Besteller gelieferten Paletten nicht tauschfähig oder nicht von gleicher Art und Güte, so sind wir berechtigt, dem Besteller den Preis für Neupaletten in Rechnung zu stellen. Dem Besteller steht es frei, die Voraussetzungen eines Abzugs neu für alt oder einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5. Zahlung

 

a) Unsere Forderungen, insbesondere unsere Entgeltforderungen gegen den Vertragspartner sind sofort fällig, wenn nicht etwas Abweichendes vereinbart wird. Ist ein Zahlungstermin nicht vereinbart, so richtet sich der Eintritt des Verzuges nach den gesetzlichen Vorschriften.
b) Zahlungen für werkstücksbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen (Ziff. 8) sind stets im Voraus ohne Abzug fällig.
c) Ist bei Dauerschuldverhältnissen eine Vergütung nach Zeitabschnitten vereinbart, so ist die Vergütung zu Beginn des jeweiligen Zeitabschnittes zur Zahlung fällig. Bei Zeitabschnitten mit einer Länge über 6 Monate ist der Vertragspartner jeweils in Höhe der anteiligen Vergütung für die folgenden 6 Monate vorleistungspflichtig.
d) Bei Überweisungen richtet sich die Rechtzeitigkeit der Zahlungen nach der Verfügbarkeit für uns. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln gilt erst nach Einlösung in Höhe des eingelösten Betrages abzgl. aller Spesen als Zahlung. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet.
e) Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag, in dem wir Werkunternehmer sind und kündigt der Auftraggeber nach § 649 BGB bevor wir mit der Leistungsausführung begonnen haben, so steht uns eine pauschale Vergütung in Höhe von 5% der vereinbarten Gesamtvergütung zu. Wir sind berechtigt, eine höhere angemessene Vergütung geltend zu machen.

6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Abtretung, Teilleistung

 

a) Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten einschließlich des Rechts aus § 369 HGB ist der Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis berechtigt.
b) Die Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.
c) Teillieferungen und Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, wenn sie für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind.

7. Abnahmen

 

Soweit nach Vertrag oder Gesetz eine Abnahme erforderlich ist, sind auf unseren Wunsch hin für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig genutzt werden können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.

8. Anspruchsgefährdung

 

a) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, so ist der Vertragspartner vorleistungspflichtig, wenn unsere vertragliche Pflicht in einer Werkleistung, Dienstleistung oder Lieferung einer für den Vertragspartner zu beschaffenden, nicht jederzeit anderweitig absetzbaren (gängigen) Ware besteht.
b) Im Übrigen gilt § 321 BGB mit der Maßgabe, dass wir auch bei Gefährdung unserer Ansprüche aus dem gleichen rechtlichen Verhältnis im Sinne von § 273 BGB unsere Leistung verweigern können.
c) Ist Ratenzahlung vereinbart, so tritt die Fälligkeit der gesamten Restforderung ein, wenn der Vertragspartner sich mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise im Verzug befindet.
d) Stundungsabreden werden unwirksam, wenn der Vertragspartner mit einer Leistung in Verzug gerät oder die Voraussetzungen des § 321 BGB im Hinblick auf eine Forderung eintreten.

9. Werkstückbezogene Modelle, Fertigungseinrichtungen

 

a) Sind vom Vertragspartner Modelle, Zeichnungen, Computerprogramme, Dateien oder Fertigungseinrichtungen (Einrichtungen) zur Verfügung zu stellen, werden diese uns frei Haus geliefert. Der Vertragspartner ist auf unsere Aufforderung hin verpflichtet, diese wieder abzuholen. Kommt er der Aufforderung nicht innerhalb von 3 Monaten nach, so sind wir berechtigt, diese auf Kosten des Vertragspartners ihm zu liefern. Die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung, Lagerung, Versicherung, Änderung und Ersatz trägt der Vertragspartner. Zu einer Versicherung sind wir nur auf Wunsch des Vertragspartners und gegen vollen Kostenvorschuss verpflichtet.
b) Der Vertragspartner ist für Konstruktion, die Übereinstimmung mit Zeichnungen oder Mustern und die Eignung der Einrichtungen verantwortlich. Wir sind nicht verpflichtet, die Einrichtungen zu prüfen.
c) Werden Einrichtungen von uns im Auftrag des Vertragspartners gefertigt oder beschafft, steht uns die vereinbarte oder eine angemessene Vergütung zu. Von uns gefertigte Einrichtungen bleiben unser Eigentum. Dem Vertragspartner steht auch dann kein Heraus-gabeanspruch zu, wenn er eine Vergütung bezahlt hat. Wir behalten uns vor, die Einrichtungen zu entsorgen oder anderweitig zu verwenden, wenn seit der letzten Bestellung des Vertragspartners mindestens 3 Jahre vergangen sind. Soweit abweichend vereinbart wird, dass der Vertragspartner Eigentümer der Einrichtungen werden soll, geht das Eigentum mit der vollständigen Zahlung der Vergütung auf ihn über. Wir sind zur Verwahrung der Einrichtung verpflichtet; es gelten Absatz 1, Sätze 2 - 5. Der Verwahrungsvertrag kann vom Vertragspartner frühestens 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang gekündigt und Herausgabe verlangt werden.
d) Der Vertragspartner ist verantwortlich für die zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Un-bedenklichkeit der von uns erbrachten Leistung, soweit er an deren Gestaltung mitwirkt, insbesondere Material, Zeichnungen, know how oder sonstige Informationen beistellt. Das gilt auch für etwaige Verletzungen von Schutzrechten, insbesondere Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Urheber- und Geschmacksmusterrechten. Im Rahmen seiner Verantwortlichkeit ist der Vertragspartner verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter und Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung freizustellen, die sich aus etwaigen Rechtsverletzungen ergeben.
e) An allen dem Kunden überlassenen Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht für andere als vertragsgemäße Zwecke benutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns insoweit unverzüglich frei Haus zurückzugeben, wenn der vertragliche Nutzungszweck erfüllt oder der Vertrag beendet ist. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen und sonstige Informationen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Wir sind berechtigt, Unterlagen jederzeit herauszuverlangen, wenn die Geheimhaltung nicht sichergestellt ist.

10. Lieferung, Lieferfristen, Annahmeverzug

 

a) Lieferfrist und Liefertermin richten sich nach unserer Auftragsbestätigung. Werden nach Vertragsschluss Änderungen an Inhalt oder Umfang der Lieferung vereinbart, beginnt die Lieferfrist für die gesamte Lieferung von neuem zu laufen.
b) Liefertermin oder Lieferfrist sind eingehalten, wenn die Ware termingerecht abgesandt wurde oder die Versandbereitschaft dem Vertragspartner mitgeteilt ist.
c) Da wir Zulieferteile, insbesondere Motoren, bei Lieferanten beziehen, können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn wir trotz deckungsgleicher Bestellungen selbst nicht rechtzeitig oder richtig beliefert werden..
d) Eine angemessene Verlängerung der Leistungs- oder Lieferfristen tritt ein, wenn wir wegen nicht von uns zu vertretender Umstände, insbesondere Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, bei höherer Gewalt, Krieg oder Naturkatastrophen zur Lieferung oder Leistung außer Stande sind. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf unbekannte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck gefährdet ist. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate, ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nach den Bestimmungen dieser Bedingungen nicht ein Recht zum Rücktritt vom ganzen Vertrag zusteht.
e) Nimmt der Vertragspartner Ware nicht fristgemäß ab, sind wir unter Vorbehalt aller weiteren Rechte berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Vertragspartner mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Als Schadenersatz können wir pauschal 10 % des vereinbarten Preises ohne Umsatzsteuer fordern, sofern der Vertragspartner nicht nachweist, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.
f) Bestellungen auf Abruf sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, innerhalb von 2 Monaten abzunehmen.
g) Zur Versicherung der Ware sind wir nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Vertragspartners, unter Angabe von Versicherungsart und -summe, in seinem Angebot und gegen Vorschuss der Versicherungskosten verpflichtet.

11. Gefahrübergang

 

a) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware an den Vertragspartner über, auch wenn wir weitere Leistungen, wie den Transport übernommen haben oder die Transportkosten tragen.
b) Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Kosten des Vertragspartners die Versicherung zu bewirken, die der Vertragspartner verlangt, sofern der Vertragspartner eine Versicherung benennt und die Kosten im Voraus bezahlt.

12. Eigentumsvorbehalt

a) Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst mit vollständiger Bezahlung aller unserer bestehenden und nach Vertragsschluss entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung auf den Vertragspartner über.
b) Bis zum Erlöschen des Vorbehaltseigentums gelten folgende Vorschriften:
Der Vertragspartner ist zu pfleglicher Behandlung und Versicherung der gelieferten Ware verpflichtet. Er ist berechtigt, diese im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr an Unternehmer weiter zu veräußern, solange er sich nicht in Verzug befindet. Ebenso ist der Vertragspartner zur Be- und Verarbeitung der Ware für uns als Hersteller berechtigt, ohne dass uns aber daraus Verpflichtungen entstehen. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, geht das (Mit-) Eigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache in Höhe des Wertes der Ware auf uns über, die der Vertragspartner unentgeltlich für uns verwahrt.
Die dem Vertragspartner aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund erwachsenen Ansprüche tritt der Vertragspartner schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Die Weiterveräußerung der gelieferten Ware ist ausgeschlossen, wenn die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund erwachsenen Forderungen unabtretbar sind.
Der Vertragspartner wird ermächtigt, die aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgrund erwachsenen Ansprüche einzuziehen, solange er seine Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht die Voraussetzungen von Ziff. 7 (Anspruchsgefährdung) dieser Geschäftsbedingungen oder von § 321 BGB eintreten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen, soweit die gesicherten Forderungen fällig sind.
Auf unser Verlangen ist der Vertragspartner zur Offenlegung der Abtretung und zur Herausgabe der für die Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Informationen an uns verpflichtet. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen ist der Vertragspartner verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
Bei Zahlungsverzug oder Verletzung der dem Vertragspartner nach dieser Ziffer auferlegten Pflichten, insbesondere seiner Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Ware und die Pflicht zur Abführung der eingezogenen Beträge, sind wir berechtigt, hinsichtlich der noch nicht bezahlten Waren die Herausgabe der gelieferten Waren oder Abtretung der gegen Dritte bestehenden Herausgabeansprüche des Vertragspartners zu verlangen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der gelieferten Ware liegt dann kein Rücktritt vom Vertrag.
Übersteigt der nach dem erzielbaren Erlös zu bemessende Wert der sicherungshalber abgetretenen Forderungen die Höhe der gesicherten Forderung um mehr als 20%, so sind wir insoweit auf Verlangen des Vertragspartners zur Rückübertragung verpflichtet.

13. Schadensersatzansprüche, Ersatz vergeblicher Aufwendungen

 

a) Haftungsbegrenzung dem Grunde nach
Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Pflichtverletzungen oder wenn die fällige Leistung von uns nicht oder nicht wie geschuldet erbracht wird, wegen Verzugs oder bei Mängeln stehen dem Vertragspartner nur zu für:
aa) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch mindestens fahrlässige Pflichtverletzung,
bb) sonstige Schäden durch mindestens grob fahrlässige Pflichtverletzung oder durch mindestens fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), und
cc) Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) fallen.
b) Haftungsbegrenzung der Höhe nach: Für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten und für Schäden aus grober Fahrlässigkeit, soweit diese nicht unter Buchstabe a) aa oder cc) fallen, haften wir nur für den typischerweise bei Vertragsschluss zu erwartenden Schaden und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses.
c) Haftung aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen: Die vorstehenden Absätze gelten auch für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus Schuldverhältnissen, die durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnlichen geschäftlichen Kontakte entstehen. Kommt ein Vertrag zwischen uns und dem Vertragspartner zustande, so gelten Schadensersatzansprüche des Vertragspartners als erlassen, die nicht nach den vorstehenden Bestimmungen bei bestehendem Vertrag begründet wären.
d) Ansprüche aus übergegangenem Recht: Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche, die der Vertragspartner aus übergegangenem Recht geltend macht. Auf ausländisches Recht kann sich der Vertragspartner nur berufen, soweit der Anspruch auch bei Anwendung der vorstehenden Bestimmungen und dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen begründet wäre.

14. Ansprüche des Vertragspartners bei Mängeln

a) Untersuchungs- und Rügeobliegenheit bei Sachmängeln: Der Vertragspartner hat die von uns im Rahmen von Kauf-, Werk-, Werklieferungs-, Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverträgen, gelieferte Ware oder Leistung unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Sachmangel zeigt, dies uns unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so gilt die Ware oder Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Sachmangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware oder Leistung in Ansehung des Sachmangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Vertragspartners genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Haben wir den Mangel arglistig verschwiegen, können wir uns auf diesen Absatz nicht berufen.
b) Sachmängel bei gebrauchten Sachen: Beim Kauf gebrauchter Sachen sind die Rechte des Vertragspartners wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche und Ansprüche aus einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) oder falls wir den Mangel arglistig verschwiegen haben sollten (§ 444 BGB).
c) Nacherfüllung: Wir sind berechtigt, den Mangel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beseitigen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Vertragspartner den Kaufpreis mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Unsere Pflicht, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, ist in jedem Falle ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Das Recht des Bestellers gemäß § 439 Abs. 3 S. 1 BGB, die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu verlangen, ist in der Höhe beschränkt auf 150 % des Kaufpreises der Sache in mangelfreiem Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts. Das Recht des Bestellers auf Schadensersatz sowie Ersatz der Aufwendungen beim Rückgriff (§ 478 Abs. 2 BGB) bleibt von den Regelungen dieser Ziffer unberührt.
d) Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln: Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder Garantie (§ 443 BGB) oder falls wir den Mangel arglistig verschwiegen haben sollten (§ 444 BGB), gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung.

Alle übrigen Ansprüche des Vertragspartners wegen Sachmängeln neu hergestellter Sachen oder Werkleistungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres.
Satz 1 und 2 gelten für Ansprüche wegen Rechtsmängeln mit folgender Ausnahme: Ansprüche wegen eines Mangels, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, verjähren innerhalb von 5 Jahren.

15. Erfüllungsort

 

Erfüllungsort ist bei Verträgen mit Kaufleuten für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens.

16. Geheimnisschutz

a) Sämtliche uns von dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten und Informationen sind nicht vertraulich, soweit der Vertragspartner diese nicht als vertraulich bezeichnet. Bedienen wir uns zur Erbringung einer Lieferung oder Leistung Dritter, so können wir in jedem Fall Daten des Kunden an diese weitergeben, soweit dies für die Erreichung des vertraglichen Zwecks erforderlich ist.
b) Von uns dem Kunden zur Verfügung gestellte Unterlagen, Daten und Informationen sind geheimzuhalten, insbesondere Informationen, die die Nutzung unserer Leistungen ermöglichen oder erleichtern. Dem Vertragspartner ausgehändigte Zeichnungen und Unterlagen bleiben unser Eigentum und sind auf Anforderung herauszugeben. Auf unser Verlangen sind die Personen, die Zugang zu diesen Informationen erhalten, gemeinsam zu vereinbaren.

17. Anwendbares Recht, Vertragssprache, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Verjährung

a) Diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem materiellen deutschen Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
b) Die Vertragssprache ist deutsch.
c) Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens, wobei wir jedoch berechtigt sind, den Vertragspartner an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Gegenüber allen anderen Vertragspartnern wird unser Sitz als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten für den Fall vereinbart, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
d) Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Vertragspartners bei Verhandlungen tritt nur ein, wenn wir uns auf Verhandlungen schriftlich eingelassen haben. Die Hemmung endet 3 Monate nach unserer letzten schriftlichen Äußerung.
e) Die Unwirksamkeit von Bestimmungen in diesen Vertragsbedingungen oder einer sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen. Die Parteien sind bei sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen verpflichtet an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen solche wirksamen Bestimmungen zu setzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.

Einkaufs- und Bestellbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

Sämtliche Bestellungen von Lieferungen und Leistungen, die wir ab 1. Januar 2002 gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen (nachfolgende Lieferanten genannt) erteilen, unterliegen den nachstehenden Bedingungen in ihrer jeweils bei Vertragsschluss aktuellen Fassung. Änderungen der Bedingungen werden bei Dauerschuldverhältnissen dem Lieferanten jeweils schriftlich unter Kennzeichnung der geänderten Bestimmungen mitgeteilt und gelten als vereinbart, wenn der Vertragspartner das Dauerschuldverhältnis fortsetzt, ohne binnen angemessener Frist zu widersprechen.
Der Vertragsinhalt richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen. Weitere Vereinbarungen sind nicht getroffen. Vertragsänderungen oder -ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Für Bestellungen ist ausschließlich unsere Einkaufsabteilung zuständig. Abweichende oder für uns ungünstige ergänzende Bedingungen bzw. Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn diesen Bedingungen nicht gesondert widersprochen wird. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Lieferanten.

2. Angebot

Angebote sind angenommen, wenn sie von uns durch eine schriftliche Bestellung bestätigt sind. Geben wir eine Bestellung ab, so sind wir hieran nicht mehr gebunden, wenn nach Abgabe 14 Tage verstrichen sind, ohne dass uns die Annahme zugegangen ist. Im gesamten Schriftverkehr ist unsere Bestellnummer und Artikelnummer anzugeben.

3. Preise

Alle Preise verstehen sich in EURO einschließlich Transport- und Verpackungskosten. Werden ausnahmsweise aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung Transportkosten von uns übernommen, so bedient sich der Lieferant des jeweils günstigsten Frachtweges. Ist eine Versicherung geschuldet, so sorgt der Lieferant für die günstigste Versicherung.

4. Lieferung

Lieferfrist und Liefertermin richten sich nach der Bestellung und sind verbindlich. Liefertermin oder Lieferfrist sind eingehalten, wenn die Ware am Erfüllungsort eintrifft. Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jeder Lieferung ist ein handelsüblicher Lieferschein mit genauen Angaben beizufügen. Der Lieferant darf sich zur Erbringung seiner Leistung anderer Personen als eigener Mitarbeiter nur bedienen, wenn wir ausdrücklich und schriftlich unsere Einwilligung zum Einsatz eines bestimmten Subunternehmers für eine bestimmte Leistung gegeben haben.

5. Zahlungen

Wir sind berechtigt, Zahlungen auf jedes Bankkonto des Lieferanten zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt des Überweisungsauftrags maßgeblich. Rechnungsbeträge sind frühestens 30 Tage nach Rechnungserhalt fällig. Wird die Leistung erst später vollständig erbracht, ist der Rechnungsbetrag frühestens 30 Tage nach vollständiger Leistungserbringung fällig. Bei Zahlung binnen zwei Wochen nach Fälligkeit sind wir zum Abzug von 3 % Skonto berechtigt. Der dem Lieferanten zustehende gesetzliche Verzugszins beträgt höchstens 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Höhere Zinsansprüche aus anderem Rechtsgrund und die Geltendmachung weiteren Schadens sind nicht ausgeschlossen.

6. Anspruchsgefährdung

Bei Gefährdung unserer Ansprüche sind wir berechtigt, unser gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht auf alle Leistungen aus dem gleichen rechtlichen Verhältnis im Sinne von § 273 BGB zu erstrecken.

7. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit Ablieferung der Ware am Bestimmungsort auf uns über.

8. Werkstückbezogene Modelle, Fertigungseinrichtungen

Sind nach dem Vertrag von uns Zeichnungen, Modelle, Computerprogramme, Dateien oder Fertigungseinrichtungen wie etwa Werkzeuge (im folgenden Einrichtungen genannt) zur Verfügung zu stellen, werden diese vom Lieferanten für uns kostenfrei an dem von uns angegebenen zumutbaren Ort abgeholt. Der Lieferant ist auf unsere Anforderung hin verpflichtet, diese an einem von uns angegebenen zumutbaren Ort für uns kostenfrei zurückzugeben. Die Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung und Änderung trägt der Lieferant. Der Lieferant prüft nach Erhalt die Konstruktion, die Übereinstimmung mit Zeichnungen oder Mustern und die Eignung für den Vertragszweck. Er unterrichtet uns unverzüglich über etwaige Mängel, Abweichungen oder fehlende Eignung. Werden Einrichtungen vom Lieferanten in unserem Auftrag gefertigt oder beschafft, ist eine Vergütung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Stellt der Lieferant für von ihm in unserem Auftrag gefertigte oder beschaffte Einrichtungen Kosten in Rechnung, geht das Eigentum an diesen Einrichtungen nach vollständiger Bezahlung in unser Eigentum über.
Der Lieferant ist zu sorgfältiger und für uns kostenfreier Verwahrung verpflichtet. Der Lieferant ist auf eigene Kosten verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung und eine Versicherung gegen Diebstahl und Feuer mit angemessener Deckungssumme, die auf unser Verlangen zu vereinbaren ist, abzuschließen. Der Lieferant ist uns zu Auskunft über Abschluss und Inhalt und zur Überlassung einer Kopie des Versicherungsvertrages verpflichtet. Im Haftungsfall ist der Lieferant verpflichtet, auf unser Verlangen seine Ansprüche gegen die Versicherung an uns erfüllungshalber abzutreten.
Auf Anforderung sind die Einrichtungen für uns kostenfrei an uns an den von uns angegebenen zumutbaren Ort zu liefern. Bei allen übrigen Einrichtungen, die ausschließlich für Lieferungen oder Leistungen an uns verwendet werden, steht uns das Recht zum Erwerb gegen angemessene Vergütung zu. Nach Ausübung dieses Rechts gelten die vorstehenden Bestimmungen. Für uns oder von uns gefertigte oder beschaffte oder von uns erworbene Einrichtungen dürfen nur mit unserer Einwilligung und nur für Zwecke der Erfüllung mit uns geschlossener Verträge benutzt werden. Einrichtungen, die nicht an uns herauszugeben sind, müssen nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für uns kostenfrei für den Zeitraum von 5 Jahren gelagert oder auf unsere Anforderung auf Kosten des Lieferanten vernichtet werden.

9. Verjährung

Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Lieferanten bei Verhandlungen (§ 203 BGB) tritt nur ein, wenn wir uns auf Verhandlungen schriftlich eingelassen haben. Die Verjährung unserer Ansprüche tritt frühestens 3 Monate nach unserer letzten schriftlichen Äußerung ein.

10. Schadensersatz

a) Haftungsbegrenzung dem Grunde nach

Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Pflichtverletzungen oder wenn die fällige Leistung von uns nicht oder nicht wie geschuldet erbracht wird, wegen Verzugs oder bei Mängeln stehen dem Lieferanten nur zu für

Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf unserer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
sonstige Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen oder auf der mindestens fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) unsererseits oder einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen und
Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Garantie, § 276 Abs. 1 BGB fallen.
b) Haftungsbegrenzung der Höhe nach

Soweit unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit und unsere Haftung für grob fahrlässiges Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, nicht gemäß Buchstaben a) ausgeschlossen ist, haften wir nur für den typischerweise bei Vertragsschluss zu erwartenden Schaden und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses.

c) Haftung aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen

Die vorstehenden Absätze gelten auch für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus Schuldverhältnissen, die durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten entstehen. Kommt ein Vertrag zwischen uns und dem Lieferanten zustande, so gelten Schadensersatzansprüche des Lieferanten als erlassen, die nicht nach den vorstehenden Bestimmungen bei bestehendem Vertrag begründet wären.

11. Mängel der Lieferung oder Leistung

Abweichend von § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügeobliegenheit) gilt: Haben wir die gelieferte Ware vor Entdeckung oder Erkennbarkeit des Mangels ganz oder teilweise im normalen Geschäftsverkehr verkauft oder der normalen Verwendung entsprechend verbraucht oder verändert, bleiben unsere Rechte wegen des Mangels der Ware erhalten. Unsere Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren frühestens in der regelmäßigen Verjährungsfrist. Sieht das Gesetz eine längere Verjährungsfrist vor, ist ausschließlich diese anwendbar.
Der Lieferant hat uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus Sach- oder Rechtsmängeln der Lieferung oder Leistung ergeben. Das gilt insbesondere für die Produzentenhaftung und die Verletzung gewerblicher Schutzrechte. Dem Lieferanten ist bekannt, dass wir unsere Waren weltweit exportieren, insbesondere in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, Kanada und die USA. Lieferungen oder Leistungen von oder in Bezug auf Endprodukte, Grundstoffe oder Teilprodukte müssen daher in- und ausländischem Recht entsprechen und dürfen keine inoder ausländischen Schutzrechte verletzen.

12. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

Der Lieferant ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten einschließlich des Rechts aus § 369 HGB ist der Lieferant nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus dem selben Rechtsverhältnis berechtigt.

13. Abtretung

Die Abtretung gegen uns gerichteter Ansprüche ist ausgeschlossen. Ist das Rechtsgeschäft, aus dem sich Zahlungsansprüche des Lieferanten ergeben, beiderseits ein Handelsgeschäft, so gilt § 354 a HGB.

14. Erfüllungsort

Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort für beide Teile unser Sitz oder der von uns in der Bestellung angegebene Bestimmungsort.

15. Geheimhaltung

Beide Parteien sind verpflichtet, über sämtliche ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Teils auch nach Beendigung des Vertrages Stillschweigen zu bewahren. Wir können verlangen, dass der Lieferant sämtliche Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen in gleicher Weise vertraglich verpflichtet und uns auf Anforderungen Einsicht in diese Vereinbarungen gewährt.

16. Soziale Verantwortung und Umweltschutz

Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiter entwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich.

17. Anwendbares Recht, Vertragssprache, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem deutschen Recht. Die Geltung des Abkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens, wobei wir jedoch berechtigt sind, den Vertragspartner an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Gegenüber allen anderen Vertragspartnern wird Esslingen als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten für den Fall vereinbart, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt. bzw. ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Unwirksamkeit von Bestimmungen in diesen Vertragsbedingungen oder einer sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen. Die Parteien sind bei sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen verpflichtet an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen solche wirksamen Bestimmungen zu setzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.